Allgemeine Informationen
Im August 2015 hat der Deutsche Bundestag das 2. Pflegestärkungsgesetz verabschiedet; dieses trat am 01.01.2016 in Kraft. Wirksam wurde das Gesetz am 01.01.2017, wobei die Umstellung wohl weit in das Jahr 2017 hineinreichen wird.
Die wohl wichtigste Änderung in der Neuauflage des Pflegestärkungsgesetzes: Aus den bisher bekannten Pflegestufen 0 bis 3 werden die Pflegegrade 1 bis 5.
Wer bereits einer Pflegestufe zugeteilt war und somit Leistungen aus der Pflegeversicherung bezieht, muss wegen der Neuauflage des Pflegestärkungsgesetzes kein neues Gutachten über den Pflegebedarf erstellen lassen; die Einstufung in einen Pflegegrad wird direkt vorgenommen.
Menschen mit ausschließlich körperlichen Einschränkungen werden nach dem 2. Pflegestärkungsgesetz automatisch in den nächsthöheren Pflegegrad übergeleitet. Menschen mit geistigen Einschränkungen kommen automatisch in den übernächsten Pflegegrad. So wird beispielsweise aus Pflegestufe 1 Pflegegrad 2 oder Pflegegrad 3.
Dabei gilt: Alle, die bereits Leistungen von der Pflegeversicherung erhalten, erhalten diese auch weiterhin mindestens in gleichem Umfang, die allermeisten erhalten sogar deutlich mehr.
Die Gesamtbewertung, in welchen Pflegegrad der Pflegebedürftige eingeteilt wird, errechnet sich aus sechs verschiedenen Teilbewertungen, welche unterschiedlich gewichtet werden:
Wenn man aber genau hinschaut, gibt es neben den sechs beschriebenen Modulen noch zwei weitere Bereiche: Außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung. Diese beiden Module werden jedoch nicht für die Einstufung der Pflegebedürftigkeit herangezogen, sondern sollen vor allem Pflegekräften eine individuellere Pflegeplanung ermöglichen.
Ziel des 2. Pflegestärkungsgesetzes und der damit verbundenen Einführung der Pflegegrade ist es, den tatsächlichen Pflegebedarf bzw. den Grad der Selbstständigkeit konkreter bemessen zu können. Dabei spielt es keine Rolle ob der Pflegebedarf auf körperliche oder geistige Einschränkungen zurückzuführen ist.
Der jährliche Leistungsumfang für die Verhinderungspflege (auch: Ersatzpflege) wird von zuletzt 1.550 EUR auf nun 1.612 EUR angehoben. Der Zeitumfang wird von bislang 28 Kalendertagen auf künftig 42 Kalendertage erweitert. Die Kosten sind nachzuweisen. Völlig neu ist, dass der Leistungsbetrag der Verhinderungspflege unter Anrechnung auf den für die Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) zustehenden Leistungsbetrag um bis zu 806 EUR (50 % der Kurzzeitpflege) auf insgesamt 2.418 EUR erhöht werden kann. Diese Möglichkeit besteht, soweit für diesen Betrag noch keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wurde. Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege können also künftig miteinander kombiniert werden, da eine ähnliche Wahlmöglichkeit auch bei der Kurzzeitpflege eingeräumt wird.
(Quelle: KV-media.de)